Kein quotenloser Erbschein bei eindeutigen und zweifelsfreien Bestimmungen des Erblassers zu den Erbquoten

Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach „die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten“, findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne Weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2023, Leitsatz — 6 W 116/23

Testamentsauslegung: Rangverhältnis zwischen Erfüllung angeordneter Vermächtnisse und Testamentsvollstreckervergütung

1. Die Auslegung eines notariellen Testaments kann ergeben, dass unter den Begriff der „Erbfallschulden“ nicht die Testamentsvollstreckervergütung fällt.
2. Grundsätzlich erfasst der Rechtsbegriff der „Erbfallschulden“ auch die Testamentsvollstreckervergütung. Es können jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen, die die Vermutung entkräften, dass der objektive Erklärungsinhalt dem Willen des Erblassers entspricht, sodass eine Auslegung vorzunehmen ist.
3. Nach der Neuen Rheinischen Tabelle berechnet sich der Vergütungsgrundbetrag der Testamentsvollstreckervergütung aus dem Nachlasswert, multipliziert mit einem von der Tabelle vorgegebenen Prozentwert.

LG München, Endurteil vom 13.06.2022, Leitsatz – 33 U 6666/21