1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind.
2. Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden waren.
OLG München, Beschluss vom 30.01.2024, Leitsatz – 33 Wx 191/23