Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament bei kinderlos gebliebenen Ehegatten

1. Es ist immer eine durch Auslegung der letztwilligen Verfügung im konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage, ob eine Schlusserbeneinsetzung bei kinderlos verstorbenen Eheleuten wechselbezüglich ist oder nicht.

2. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung der Wechselbezüglichkeit, muss nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden, ob sie wechselbezüglich ist oder nicht. Führt die Ermittlung des Erblasserwillens weder zur gegenseitigen Abhängigkeit noch zur gegenseitigen Unabhängigkeit der beidseitigen Verfügung, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

3. Dass die Verwandten eines Ehegatten testamentarisch mit einer signifikant höheren Erbquote als die Verwandte des anderen Ehegatten bedacht worden sind, ist für die Frage einer Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügung zur Schlusserbfolge ohne Bedeutung.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2022, Leitsatz – 3 Wx 82/21

§ 2227 BGB: Zum Fehlverhalten eines Testamentsvollstreckers

1. Handlungen, die ein Bevollmächtigter unter Ausnutzung der Generalvollmacht zur Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses vornimmt, können im Rahmen des § 2227 BGB berücksichtigt werden. Eine grobe Pflichtverletzung bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses ist nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil der Testamentsvollstrecker zugleich Generalbevollmächtigter ist.

2. Enthält eine Generalvollmacht Vorgaben zur Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung, muss die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Beurteilung möglicher Entlassungsgründe des Testamentsvollstreckers mit einbezogen werden.

3. Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers können durch die Reklamation von haltlosen Forderungen oder pauschal abgerechneten unbegründet hohen Testamentsvollstreckerleistungen erfolgen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2022, Leitsatz – 3 Wx 71/22