Die Erteilung einer Bestätigung über die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker erfolgt ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme. Vielmehr wird die Bescheinigung als reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die
Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ausgestellt
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, Leitsatz – 2 Wx 65/23