Keine Vergütung für Tätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers

Nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VBVG in der seit 01.01.2023 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts als Teil der Stundenvergütung des Nachlasspflegers vergütungsfähig sind allein die von dem bestellten Nachlasspfleger selbst erbrachten Leistungen, nicht aber auch von seinen Mitarbeitern erbrachte Tätigkeiten. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch des Nachlasspflegers gem. § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VBVG auf Erstattung der ihm aus der Zuziehung dieser Personen entstandenen und erforderlichen Aufwendungen in Betracht.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.04.2024, Leitsatz – 21 W 9/24