Vermächtnis § 1939 BGB §§ 2147 ff BGB

Mit einem Vermächtnis bedenkt der Erblasser eine Person mit einem Vermögensvorteil, ohne diesen Vermächtnisnehmer zum Erben einzusetzen. (§ 1939 BGB, §§2147 ff BGB) Durch das Vermächtnis werden der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert. Die Zuwendung erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

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Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Vollerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

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Auflage § 1940 BGB

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. Als anschauliches Beispiel sei die Grabpflege genannt. (§ 1940 BGB)

Alleintestament

Als Alleintestament bezeichnet man die letztwillige Verfügung einer Person, mit der sie als Erblasser über ihr eigenes Vermögen verfügt. Die Bezeichnung findet in Abgrenzung zu gemeinschaftlichen Testamenten/ Berliner Testamenten statt, die von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden können.