Auflage § 1940 BGB

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. Als anschauliches Beispiel sei die Grabpflege genannt. (§ 1940 BGB)

Dieser Eintrag wurde von veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen zum Permalink.