Vermächtnis § 1939 BGB §§ 2147 ff BGB

Mit einem Vermächtnis bedenkt der Erblasser eine Person mit einem Vermögensvorteil, ohne diesen Vermächtnisnehmer zum Erben einzusetzen. (§ 1939 BGB, §§2147 ff BGB) Durch das Vermächtnis werden der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert. Die Zuwendung erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

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