Kleiner Pflichtteil

Ein Ehegatte kann den sog. kleinen Pflichtteil als güterrechtliche Lösung verlangen, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endete. Überlegenswert ist dieser Weg vor allem dann, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.

Lebten Eheleute im gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft, sieht das Gesetz eine erbrechtliche Lösung und eine güterrechtliche Lösung für die Berechnung der Vermögensnachfolge durch den Ehegatten vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten.
Der kleine Pflichtteil kann verlangt werden, wenn die Ehe durch den Tod endete und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und auch kein Vermächtnis erhält. Der überlebende Ehegatte wird nicht Erbe, wenn er enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt.

Gemischte Schenkung

Unter einer gemischten Schenkung versteht man die teilweise unentgeltliche Überlassung einer Sache. Das heißt, für die Übertragung einer Sache wird eine Gegenleistung verlangt, die hinter deren tatsächlichem Wert zurückbleibt. Verkauft beispielsweise ein Erblasser sein Grundstück deutlich unter Wert an einen Pflichtteilsberechtigten, ist die Differenz zwischen dem realen Wert der Immobilie und dem gezahlten Kaufpreis als Schenkung anzusehen. Diese Differenz hat sich der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen als sogenanntes Eigengeschenk auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen. Die steuerrechtlichen Folgen einer Schenkung sollten beachtet werden.

Eigengeschenk – Eigenschenkung

Als Eigengeschenk versteht man im Erbrecht ein Geschenk, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser erhalten hat. Ein solches Geschenk ist unter Umständen nach §2327 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.

Nachlassverzeichnis § 2314 BGB

Durch ein Nachlassverzeichnis erfüllt der Erbe die Auskunftsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten nach §2314 BGB. Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem oder den Erben Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und über die vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre gemachten Schenkungen verlangen.

Mehr zum Nachlassverzeichnis.

§ 2314 BGB –  Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Entziehung des Pflichtteils §§ 2333 – 2337 BGB

Der Erblasser ist berechtigt einem Abkömmling, einem Elternteil oder dem Ehegatten den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen, wenn sich diese gegenüber dem Erblasser schwerer Vergehen schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder einer anderen schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben oder eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen. (§§2333 bis 2337 BGB)

Zusatzpflichtteil § 2305 BGB

Der Zusatzpflichtteil nach §2305 ist der Anspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben, neben seinem Erbanteil eine Geldzahlung zu erhalten, damit er wertmäßig genauso viel erhält, als hätte er nur den Pflichtteil erhalten. Allerdings bleiben die Belastungen und Beschwerungen des Erbrechts erhalten.
In §2305 BGB heißt es dazu: „Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht.“

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich aus dem Wert des Nachlasses errechnet. Als Erbe tritt man dagegen in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und kann über den Nachlass bzw. die Nachlassgegenstände (mit-)verfügen.

Der Zusatzpflichtteil ist vom Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB zu unterscheiden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch §§ 2325 ff BGB

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um den Geldanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der sich aus einem fiktiven Nachlass errechnet. Zur Berechnung wird dem Nachlasswert das hinzugerechnet, was der der Erblasser vor seinem Tod an Vermögen verschenkt hat. (§§ 2325 ff. BGB) Das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben neben dem, was ihm aus dem vorhanden Nachlass als ordentlicher Pflichtteil zusteht das verlangen, was er zusätzlich erhalten hätte, wenn sich die Schenkungen noch immer im Nachlass befänden.

Berücksichtigt werden die Zuwendungen in den letzten zehn Jahren. Für Schenkungen an Ehegatten gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.

Für den Wert, mit dem die Zuwendungen berücksichtigt werden, gelten unterschiedliche Regelungen.

Bei Erbfällen vor dem 1. Januar 2010 wird sie Zuwendung mit dem vollen Wert berücksichtigt. In den Erbfällen danach wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Pflichtteilsentziehung §§ 2333 – 2337 BGB

Der Erblasser ist berechtigt einem Abkömmling, einem Elternteil oder dem Ehegatten den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen, wenn sich diese gegenüber dem Erblasser schwerer Vergehen schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder einer anderen schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben oder eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen. (§§2333 bis 2337 BGB)

Pflichtteilsunwürdigkeit § 2345 BGB

Auf die Pflichtteilsunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung (§2345 BGB). Erbunwürdig ist jene Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Bei Erbunwürdigkeit kann das Erbrecht des Erbunwürdigen von demjenigen angefochten werden, dem dessen Wegfall zustatten kommt.

Pflichtteilsberechtigt § 2303 BGB

Dem überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, Kindern und Kindeskindern sowie den Eltern des Erblassers steht ein gesetzlich festgelegter Pflichtteil am Erbe zu, wenn sie ohne der Verfügung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge gelangt wären. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt jeweils die Hälfte des Wertes, den der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte und ist ein reiner Geldanspruch.

In § 2303 BGB heißt es:

§2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.