Unter einer gemischten Schenkung versteht man die teilweise unentgeltliche Überlassung einer Sache. Das heißt, für die Übertragung einer Sache wird eine Gegenleistung verlangt, die hinter deren tatsächlichem Wert zurückbleibt. Verkauft beispielsweise ein Erblasser sein Grundstück deutlich unter Wert an einen Pflichtteilsberechtigten, ist die Differenz zwischen dem realen Wert der Immobilie und dem gezahlten Kaufpreis als Schenkung anzusehen. Diese Differenz hat sich der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen als sogenanntes Eigengeschenk auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen. Die steuerrechtlichen Folgen einer Schenkung sollten beachtet werden.