Ein Nachlassverzeichnis dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu erteilen, damit der Pflichtteilsanspruch berechnet werden kann.
Der Auskunftsanspruch ist in §2314 BGB normiert. Das Nachlassverzeichnis weist aus, welchen Bestand der Nachlass am Todestag hatte. Über das Nachlassverzeichnis hinaus kann der Berechtigte die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangen, wenn es zur Berechnung des Pflichtteils erforderlich ist. (Wertermittlungsanspruch)
Auskunft durch ein Nachlassverzeichnis kann nur ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, der nicht selbst Erbe oder Miterbe geworden ist.
Als Erbe wäre das Vermögen des Erblassers auf den Berechtigten übergegangen und er könnte wie der Erblasser selbst Auskünfte darüber bei Dritten (z.B. Banken und Sparkassen, Finanzamt, Versicherungen usw.) einholen.
Ist der Berechtigte kein Erbe, hat er also nur den Pflichtteilsanspruch oder wurde ihm nur ein Vermächtnis zugewandt, sind diese Rechte nicht auf ihn übergegangen. Das Gesetz stellt ihm deshalb den Anspruch auf Auskunft durch ein Nachlassverzeichnis gegen den oder die Erben zur Verfügung.
Das Nachlassverzeichnis hat alle Aktiva und Passive des Nachlasses aufzuführen, die am Todestag vorhanden waren.
Gleichzeitig kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunft darüber verlangen, in welchem Güterstand der Erblasser ggf seine Ehe führte und welche Schenkungen er in den letzten zehn Jahren vornahm, weil sich daraus Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben können. War der Beschenkte der Ehegatte, gilt die Zehn-Jahre-Frist nicht.
Unabhängig von der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu errichten, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein öffentliches Nachlassverzeichnis, beispielsweise in Gestalt eines notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Die Kosten der Auskunft fallen dem Nachlass zur Last. (§2314 Abs. 2 BGB)