Dauertestamentsvollstreckung §§ 2209 – 2210 BGB

Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der die langfristige Verwaltung des Nachlasses übernehmen soll. Die Testamentsvollstreckung kann neben der Erledigung bestimmter den Nachlass betreffender Aufgaben auch ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses angeordnet sein. Die Rechte des Erben sind während einer Dauertestamentsvollstreckung dahingehend beschränkt, als dass er soweit nicht über das ihm zustehende Erbe verfügen kann. Die Voraussetzungen der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen keinen gesetzlichen Einschränkungen. Die zeitliche Beschränkung der Anordnung kann bis zu dreißig Jahre nach dem Erbfall aufrechterhalten werden. (§§ 2209 – 2210 BGB)
Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, kann sich der Erbe einer Dauertestamentsvollstreckung dadurch entziehen, dass er das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

Teilungsanordnung § 2048 BGB

Eine Teilungsanordnung ist die Bestimmung eines Erblassers für die Auseinandersetzung des Nachlasses. D.h. er kann einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen. Der Erblasser kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. (§ 2048 BGB)
Die Teilungsanordnung ist abzugrenzen von der „Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen“. Liegt eine Teilungsanordnung vor, muss teilweise noch zwischen echter und überquotaler Teilungsanordnung unterschieden werden.