Dauertestamentsvollstreckung §§ 2209 – 2210 BGB

Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der die langfristige Verwaltung des Nachlasses übernehmen soll. Die Testamentsvollstreckung kann neben der Erledigung bestimmter den Nachlass betreffender Aufgaben auch ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses angeordnet sein. Die Rechte des Erben sind während einer Dauertestamentsvollstreckung dahingehend beschränkt, als dass er soweit nicht über das ihm zustehende Erbe verfügen kann. Die Voraussetzungen der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen keinen gesetzlichen Einschränkungen. Die zeitliche Beschränkung der Anordnung kann bis zu dreißig Jahre nach dem Erbfall aufrechterhalten werden. (§§ 2209 – 2210 BGB)
Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, kann sich der Erbe einer Dauertestamentsvollstreckung dadurch entziehen, dass er das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

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