Teilungsanordnung § 2048 BGB

Eine Teilungsanordnung ist die Bestimmung eines Erblassers für die Auseinandersetzung des Nachlasses. D.h. er kann einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen. Der Erblasser kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. (§ 2048 BGB)
Die Teilungsanordnung ist abzugrenzen von der „Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen“. Liegt eine Teilungsanordnung vor, muss teilweise noch zwischen echter und überquotaler Teilungsanordnung unterschieden werden.

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