Ein Nachlassverzeichnis dient in erster Linie dazu, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine besondere Form eines Nachlassverzeichnisses.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht bereits wegen der fehlenden Anwesenheit des zur Auskunft Verpflichteten bei der Erstellung des Verzeichnisses unzureichend. Bei einer vorab erfolgten Belehrung über seine Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen wäre eine erneute Anwesenheitspflicht bloße Förmelei. Auch wenn der Auskunftsberechtigte bei der Erstellung des Verzeichnisses ebenfalls nicht anwesend war, ist das Verzeichnis nicht unzureichend, da das Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten insbesondere den Zweck hat, dem Berechtigten bei der ersten Erfassung des Nachlasses einen Überblick zu verschaffen und ihm darüber hinaus eine Kontrolle und Mitwirkung zu ermöglichen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 – 3 W 89/15
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB
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