Notarielles Nachlassverzeichnis: Anwesenheitsrecht des Auskunftspflichtigen und des Auskunftsberechtigten bei der Erstellung

Ein Nachlassverzeichnis dient in erster Linie dazu, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine besondere Form eines Nachlassverzeichnisses.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht bereits wegen der fehlenden Anwesenheit des zur Auskunft Verpflichteten bei der Erstellung des Verzeichnisses unzureichend. Bei einer vorab erfolgten Belehrung über seine Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen wäre eine erneute Anwesenheitspflicht bloße Förmelei. Auch wenn der Auskunftsberechtigte bei der Erstellung des Verzeichnisses ebenfalls nicht anwesend war, ist das Verzeichnis nicht unzureichend, da das Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten insbesondere den Zweck hat, dem Berechtigten bei der ersten Erfassung des Nachlasses einen Überblick zu verschaffen und ihm darüber hinaus eine Kontrolle und Mitwirkung zu ermöglichen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 – 3 W 89/15
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB

Mehr Informationen zum notariellen Nachlassverzeichnis iSd § 2314 Abs. 1 BGB.

Übernahmepflicht von Bestattungskosten nach Sozialhilferecht

Nicht in jedem Fall muss das Sozialamt die Beerdigungskosten/ Bestattungskosten übernehmen, wenn der Hinterbliebene bedürftig ist.

1. Ein potenzieller Erbe kann trotz Ausschlagung des Erbes nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung verpflichtet sein.
2 . Die Erbausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen gilt. Ein eventueller Nachlasswert steht deshalb dem zur Bestattung Verpflichteten zu keinem Zeitpunkt als „bereites Mittel“ zur Bestreitung der Bestattungskosten zur Verfügung.
3. Der Sozialhilfeträger muss einen Erbverzicht als zivilrechtliches Gestaltungsrecht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall zu Lasten der Allgemeinheit gänzlich hinnehmen (Anschluss an Bay. LSG v. 30.07.2015 – L 8 SO 146/15 B ER). Zu prüfen ist dann, ob von dem Hilfesuchenden unter sittlichen Aspekten erwartet werden muss, dass dieser vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm angetragenen oder angefallenen Vermögenserwerb wahrnimmt. Eine solche Prüfung muss aber zurückhaltend und unter Beachtung bestehender gesetzlicher Wertungen wie den Vorschriften zum Einkommens- und Vermögenseinsatz erfolgen.

SG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2015 – S 1 SO 1842/15
§§ 2 Abs. 1, 74, 98 SGB XlI; § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg