Irrtum über Wirkungen der Rücknahme aus amtlicher Verwahrung trotz Belehrung

Die nach § 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament durch die Rückgabe als widerrufen gilt („Dieses Testament gilt durch die am 9. Febr. 2005 erfolgte Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen.“), schließt einen anfechtungsrelevanten Irrtum des nicht rechtskundigen Erblassers über die Widerrufswirkung nicht von vorneherein und regelmäßig nicht ohne nähere Prüfung aus.
(Dass der Erblasser sich über die Wirkungen der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung nicht im Klaren war, folgte hier aus dem Umstand, dass der Erblasser kurze Zeit nach der Rücknahme der notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung mehrmals ausdrücklich verfügt hatte, er müsse sein Testament ändern, er sei nicht mehr in der Lage, seiner Tochter das versprochene Geld zu vermachen.)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 – I-3 Wx 285/14
§§ 142; 2078 Abs. 1 Satz 1; 2080 Abs. 1, 2256 Abs. 1 Satz 2; 2257 BGB

Erbscheinsverfahren: Wertfestsetzung beim Eintritt des Nacherbfalls

1. Tritt infolge des Todes des Vorerben der Nacherbfall ein, ist eine gesonderte Wertfestsetzung für das Eigenvermögen des Vorerben und das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen erforderlich.
2. Für die Bewertung des der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abzustellen.

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2015 – 1-15 W 212 + 274/15
§ 40 GNotKG; § 2100 BGB

Mehr zu Vorerbschaft und Nacherbschaft nach § 2100 BGB.