Vorerbschaft und Nacherbschaft §§ 2100-2146 BGB

Als Vorerbschaft und Nacherbschaft wird die Möglichkeit des Erblassers bezeichnet, den Nachlass zeitlich versetzt an zwei oder mehrere Personen zu übertragen. Es kommt zu zwei oder mehr Erbfällen, was besonders unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten zu beachten ist.
Dem Vorerben fällt im Erbfall die Erbschaft zuerst an. Die Nacherbschaft tritt mit der Bedingung ein, die der Erblasser bestimmt hat. In der Regel (und so auch die gesetzliche Vermutung, wenn nichts anderes bestimmt ist) ist das der Tod des Vorerben.
Sowohl Vor- als auch Nacherbe gelten als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne dabei eine Erbengemeinschaft im herkömmlichen Sinn zu bilden.

Die Wirksamkeit der Nacherbfolge erlischt nach dreißigjähriger Frist, wenn die letztwillige Verfügung nicht ereignisgebunden formuliert wurde, oder Bruder bzw. Schwester des Vorerben als Nacherben eingesetzt wurden.

Vorerbschaft / befreiter Vorerbe

Weil dem Nacherben die Erbschaft in der Regel ungeschmälert anfallen soll, unterliegt der Vorerbe hinsichtlich des Nachlasses verschiedener Verfügungsbeschränkungen. Das bedeutet, dass Nachlassgegenstände vom Vorerben ohne das Einverständnis des Nacherben weder veräußert, noch verschenkt werden dürfen. Zwar darf der Vorerbe Nachlassgegenstände für sich verwenden, muss aber dem Nacherben in diesem Fall den Geldwert der verwendeten Sache ersetzen.
Der Erblasser besitzt nach § 2136 BGB die Möglichkeit, den Vorerben von bestimmten Verfügungsbeschränkungen zu befreien. Man spricht in diesem Fall von einem befreiten Vorerben.

Die Vorerbschaft gilt als Sondervermögen des Vorerben. Das bedeutet, dass sie dem Zugriff von Gläubigern des Vorerben als auch dem Zugriff von Sozialhilfeträgern wirksam entzogen ist. Sollte der Vorerbe überschuldet sein, bleibt die Vorerbschaft unangetastet.

Treffen Vorerbschaft und Pflichtteilsansprüche in einer Person zusammen, besteht für diese nach § 2306 BGB ein Wahlrecht, ob sie Vorerbe sein will oder die Erbschaft ausschlägt und sich auf den Pflichtteil beruft.

Nacherbschaft

Der Nacherbe besitzt gegenüber dem Vorerben ein Auskunftsrecht bezüglich der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände. Dabei ist er berechtigt, bei der Erstellung des Verzeichnisses selbst anwesend zu sein, oder eine behördliche bzw. notarielle Erstellung zu verlangen. Er ist weiterhin dazu berechtigt, Eintragung von Sperrvermerken bei Wertpapieren, deren Hinterlegung oder deren Umschreibung zu verlangen, so dass der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben über diese verfügen kann.
Sollten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses Verfügungen des Nacherben erforderlich sein, hat der Nacherbe diese zu erteilen.

Treffen Nacherbschaft und Pflichtteilsansprüche in einer Person zusammen, steht auch dieser Person ein Wahlrecht nach § 2306 BGB zu, Nacherbe zu werden oder die Nacherbschaft auszuschlagen und sich auf den Pflichtteil zu berufen.