Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren durch ein zivilgerichtliches Feststellungsurteil durch dessen präjudizielle subjektive und objektive Rechtskraft in seiner Entscheidung gebunden. Hieraus folgt, dass alle Einwände eines in beiden Verfahren Beteiligten gegen die Wirksamkeit eines Testaments, die dieser vor Eintritt der formellen Rechtskraft hätte erheben können, auch im sich anschließenden Erbscheinsverfahren unberücksichtigt bleiben. Nur in dem Fall, dass das zivilgerichtliche Urteil in einem Restitutionsverfahren aufgehoben wurde, kann er mit diesen Einwänden gehört werden.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8. März 2016 – 31 Wx 386/15