Eigenhändiges Testament §2247 BGB

Ein eigenhändiges Testament ist unwirksam, wenn man bei der Errichtung seine formalen Voraussetzungen missachtet. Der erklärte Wille lässt sich dann nicht mehr umsetzen.

Formale Voraussetzungen für ein eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss
– vollständig  mit der Hand geschrieben sein,
– den vollen Namen des Erblassers angeben, und
– vom Erblasser eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
Die vollständige Datums- sowie Ortsangabe sind zwar nicht zwingend erforderlich, sollten aber zur Sicherung der Rechtsgültigkeit enthalten sein.

Die Datumsangabe erhält spätestens dann rechtliche Relevanz, wenn beim Tod des Erblassers mehrere Testamente aufgefunden werden.

Widerruf eines eigenhändigen Testaments

Ein eigenhändiges Testament wird dadurch widerrufen, dass man es
– ausdrücklich widerruft oder
– es mit dem Bewusstsein vernichtet, dass Testament widerrufen zu wollen oder
– in dem man mit einem neuen Testament, andere Verfügungen trifft als mit dem ursprünglichen Testament.
Auf zwei Dinge ist in diesem Zusammenhang unbedingt hinzuweisen:
Zum einen hebt ein neues Testament das alte nur soweit auf, soweit es dem alten widerspricht. Im Zweifel sollte man alle früheren Testamente widerrufen mit der Formel „Vorsorglich widerrufe ich alle früheren Verfügungen von Todes wegen.“ und vollständig neu testieren.
Zum anderen wird ein eigenhändiges Testament (anders als ein notarielles Testament) nicht dadurch unwirksam, dass man es aus der amtlichen Verwahrung nimmt.

Sollte ein eigenhändiges Testament seine Gültigkeit verlieren, ist es zu vernichten, um etwaige Unsicherheiten bezüglich der Gültigkeit bereits im Vorfeld auszuschließen.

Ein Testament muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist es unwirksam. Soweit es unwirksam ist, treten frühere Verfügungen von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge ein.