Bindung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren durch zivilgerichtliches Feststellungsurteil

Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren durch ein zivilgerichtliches Feststellungsurteil durch dessen präjudizielle subjektive und objektive Rechtskraft in seiner Entscheidung gebunden. Hieraus folgt, dass alle Einwände eines in beiden Verfahren Beteiligten gegen die Wirksamkeit eines Testaments, die dieser vor Eintritt der formellen Rechtskraft hätte erheben können, auch im sich anschließenden Erbscheinsverfahren unberücksichtigt bleiben. Nur in dem Fall, dass das zivilgerichtliche Urteil in einem Restitutionsverfahren aufgehoben wurde, kann er mit diesen Einwänden gehört werden.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8. März 2016 – 31 Wx 386/15

Ungültigkeit eines Testaments wegen nicht sicher feststellbarer Datierung in Bezug auf die Jahresangabe

Enthält ein Testament eine unklare Datierung, weil sich jedenfalls eine Jahresangabe nicht sicher feststellen lässt, findet § 2247 Abs. 5 BGB entsprechende Anwendung mit der Folge, dass das Testament nicht als gültig anzusehen ist, wenn möglich bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 53/15
§ 2247 BGB

Mehr zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB.