Die bloße Behauptung, dass eine letztwillige Verfügung wegen Testierunfähigkeit oder infolge Anfechtung unwirksam sei, bildet regelmäßig keinen ausreichenden Grund, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Anschluss an OLG München vom 31.10.2014 – 34 Wx 293/14).
OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.10.2016 – 12 W 192/16 (GB)
§ 35 GBO