Zur Auslegung einer Scheidungsklausel im Erbvertrag, wenn der Scheidungsantrag zu-rückgenommen wird

1. Ist im Erbvertrag bestimmt, dass dessen Regelungen ersatzlos entfallen, wenn die Ehe der Vertragschließenden aufgelöst oder geschieden wird oder einer von ihnen den Antrag auf Scheidung stellt ohne Rücksicht darauf, ob der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder nicht, bleibt es bei dieser Rechtsfolge auch, wenn ein Ehegatte den von ihm gestellten Scheidungsantrag später zurücknimmt.

2. Ein Vertrag, durch den Erbprätendenten für ihr Verhältnis untereinander verbindlich
festlegen, wie eine letztwillige Verfügung im Hinblick auf die Erbeinsetzung auszulegen ist, bedarf der notariellen Beurkundung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 – 1-7 U 55/18
§§ 2033, 2077, 2279, 2371, 2385 BGB

Wechselbezügliche Ersatzerbfolge aufgrund Vermutungsregeln?

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019 – 10 W 16/18
§§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs. 2, 2069 BGB