Wechselbezügliche Ersatzerbfolge aufgrund Vermutungsregeln?

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019 – 10 W 16/18
§§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs. 2, 2069 BGB