Testierunfähigkeit

Testierfähig ist, wer sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Folgen für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen im Klaren und frei von Einflüssen Dritter zu handeln in der Lage ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 – 15 W 453/17
(Leitsatz der Schriftleitung)

§§ 2094 Abs. 1, 2229 BGB

Zur Beweislast für pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen

Auch wenn der Zuwendungsempfänger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle für die fehlende Unentgeltlichkeit einer Zuwendung des Erblassers maßgeblichen Tatsachen im Wege des substanziierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vortragen muss, obliegt die Beweislast für die Unentgeltlichkeit dem Pflichtteilsberechtigten selbst.

OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 3222/18
(Leitsatz)