Testierunfähigkeit

Testierfähig ist, wer sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Folgen für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen im Klaren und frei von Einflüssen Dritter zu handeln in der Lage ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 – 15 W 453/17
(Leitsatz der Schriftleitung)

§§ 2094 Abs. 1, 2229 BGB