Zur Frage der Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht

1. Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann.

2. Das Grundbuchamt darf beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter Berufung auf seine Vollmacht vornimmt, dessen Erbenstellung vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2024, Leitsatz – 15 Wx 2176/23

Zur Frage der Vergütung einer Nachlasspflegschaft

1. Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich.

2. Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft unterblieben, ist die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des – ggf. nur geschätzten – angefallenen Zeitaufwands zu bemessen.

3. Als Anhaltspunkt für eine angemessene Bemessung des Stundensatzes können in diesen Fällen die Sätze des § 3 VBVG dienen.

OLG München, Beschluss vom 30.01.2024, Leitsatz – 33 Wx 152/23

Zu den Anforderungen an eine Abhilfeentscheidung durch das Nachlassgericht

1. Will das Nachlassgericht aus der Zuwendung eines Einzelgegenstands eine Erbeinsetzung herleiten, muss es die Wertverhältnisse der einzelnen Gegenstände des Erblasservermögens im Errichtungszeitpunkt feststellen.

2. Ob die in einem Erbvertrag enthaltenen Verfügungen vertragsmäßig oder einseitig getroffen sind, bestimmt sich nach dem Erblasserwillen und ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu klären.

3. Hinter der Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel kann sich eine Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall verbergen.

OLG München, Beschluss vom 29.02.2024, Leitsatz – 33 Wx 309/23

Erbeinsetzung einer noch zu gründenden nicht rechtsfähigen Stiftung; Eintragung eines Treuhänders ins Grundbuch

1. Bei der Erbeinsetzung einer unselbstständigen Stiftung wird deren Rechtsträger Erbe und ist daher ins Grundbuch als Eigentümer einzutragen.

2. Ein Treuhänder kann als Berechtigter nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn er nach außen hin die volle Rechtsstellung des Berechtigten hat, nach dem Willen aller Beteiligten mithin ein echtes Treuhandverhältnis mit Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Grundstücksrechts auf ihn gegeben ist.

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2023, Leitsatz – 2 Wx 203/23

Berechtigung eines Sozialhilfeträgers zur Beantragung eines Erbscheins; § 102 SGB XII, § 792 ZPO, § 352 FamFG

Allein die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe berechtigt die Leistungsbehörde nicht, im Rahmen des § 102 SGB XII die Erteilung eines Erbscheins für den Erben des Leistungsempfängers zu beantragen. Vielmehr sind die Ansprüche gegen den Erben durch einen eigenständigen Leistungsbescheid geltend zu machen, wobei dieser Bescheid den Vollstreckungstitel gegen den Erben bildet, ohne dass es zur Vollstreckung noch eines Erbscheins bedarf.

OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2023, Leitsatz – 2 Wx 212/23

Erbscheinserteilungsverfahren: Zur Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für das Testament

1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, gilt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der auch sonst maßgebliche Grundsatz, dass der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten haftet.

2. Auch bei der Kostentragungspflicht gemäß § 81 FamFG ist diese Wertung des § 22 GNotKG zu berücksichtigen.

3. Soweit sich ein Einwendungsführer ohne einen eigenen Antrag auf die Darstellung Zweifel an der Echtheit des Testaments begründender objektiver Umstände beschränkt, wird es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ihm die Kosten eines Schriftgutachtens aufzuerlegen. Hierfür spricht auch die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende umfassende gerichtliche Aufklärungspflicht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2022, Leitsatz – 2 W 30/21

§ 2227 BGB: Zum Fehlverhalten eines Testamentsvollstreckers

1. Handlungen, die ein Bevollmächtigter unter Ausnutzung der Generalvollmacht zur Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses vornimmt, können im Rahmen des § 2227 BGB berücksichtigt werden. Eine grobe Pflichtverletzung bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses ist nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil der Testamentsvollstrecker zugleich Generalbevollmächtigter ist.

2. Enthält eine Generalvollmacht Vorgaben zur Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung, muss die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Beurteilung möglicher Entlassungsgründe des Testamentsvollstreckers mit einbezogen werden.

3. Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers können durch die Reklamation von haltlosen Forderungen oder pauschal abgerechneten unbegründet hohen Testamentsvollstreckerleistungen erfolgen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2022, Leitsatz – 3 Wx 71/22

Zum Erstattungsanspruch für Beerdigungskosten gegen einen Miterben, der Sozialhilfeempfänger ist

1. Aufwendungen, die zur Beisetzung eines Verstorbenen für erforderlich gehalten werden können, sind im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig.

2. Der Kläger hat mit der Ausrichtung der Beerdigung ein eigenes und zugleich ein Geschäft seiner Schwester (auch fremdes Geschäft) geführt. Dass die Beklagte möglicherweise nicht einverstanden war, ist unerheblich, da die Bestattungspflicht eine öffentlich-rechtliche Pflicht ist. An der unverzüglich (§ 37 BestattG BW) erfolgenden Bestattung des Verstorbenen bestand ein dringendes öffentliches Interesse.

LG Heilbronn, Urteil vom 16.01.2023, Leitsatz – Ad 7 S 1/22

Kostentragung für notarielles Nachlassverzeichnis bei möglicherweise dürftigem Nachlass

1. Die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last; etwas anderes – also Kostentagungspflicht des Auskunftsberechtigten – gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses, wobei den Nachweis der Dürftigkeit hierbei der Erbe zu führen hat.

2. Dieser Dürftigkeitsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Auskunftspflichtige zum Nachlass zählende (Darlehens-) Rückzahlungsansprüche darlegt und es dem Erben nicht gelingt, deren Erfüllung darzulegen und zu beweisen.

OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2023, Leitsatz – 12 U 2099/21

Beginn des Fristenlaufs bei Pflichtteilsergänzung bei Wohnrecht, Pflegeverpflichtung und Rückübertragungsvorbehalt

1. Eine für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche und den Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB auslösende Schenkung liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine unentgeltliche Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts des Erblassers bzw. – im Falle seines Erstversterbens – seiner Ehefrau mit jeweiliger Pflegeverpflichtung und einer durch einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung des Erwerbers erfolgt, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers bzw. im Falle seines Erstversterbens bis zum Tode der Ehefrau nicht zu veräußern oder zu belasten.

2. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist es unerheblich, dass sich das Wohnrecht lediglich auf ca. 80% der Nutzfläche des Wohngebäudes bezog; ohne Bedeutung ist auch, ob der Erblasser das ihm eingeräumte Wohnrecht tatsächlich in Anspruch nahm.

OLG Naumburg, Urteil vom 04.08.2022 – 2 U 162/21

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden bei falscher Schreibweise des eigenen Vornamens

1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (hier: der Vollmacht) selbstständig zu prüfen. Dabei hat es vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit Volljähriger auszugehen. Ergeben sich jedoch auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dem durch Zwischenverfügung nachzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, die Zweifel etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auszuräumen. An die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das Grundbuchamt nicht gebunden.

2. Hat der Erklärende bei der Unterschrift unter die Urkunde seinen Vornamen nicht fehlerfrei geschrieben und dies entweder nicht bemerkt oder trotz eines Bemerkens so hingenommen, kann dies Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Schreibfehler im Sinne einer motorischen Fehlleistung handelt, sondern um eine falsche Reihenfolge der Buchstaben. Selbst wenn man ein Vertauschen der Buchstaben beim eigenen Vornamen noch für nachvollziehbar hielte, ist die Tatsache, dass der Fehler nicht korrigiert wurde, nur noch schwerlich zu erklären. Jedenfalls begründet dies einen so erheblichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, dass nicht mehr vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2023 – 2 Wx 64/22

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zugunsten „unserer Patenkinder“

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind.

2. Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden waren.

OLG München, Beschluss vom 30.01.2024, Leitsatz – 33 Wx 191/23

Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung: Übertragbarkeit von Kommanditanteilen unter Lebenden und von Todes wegen

1. Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO betrifft insbesondere die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Übergangs von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften beim Tod eines Gesellschafters. Die Frage, ob eine Person einen Kommanditanteil erbt oder dieser vielmehr den vorhandenen Kommanditisten anteilig anwächst, ist eine „Frage des Gesellschaftsrechts“, welche vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist.

2. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob eine grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des Einantwortungsbeschlusses in Deutschland dem vorliegenden Verfahren entgegenstände. Der Beschluss hätte nicht die rechtsverbindliche Erbberufung betreffend den Kommanditanteil zur Folge. Denn die Einantwortung regelt nur die Gestaltung des Erberwerbs, nicht aber eine rechtskräftige Feststellung der Erbberufung.

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023, Leitsatz – 8 U 41/22

Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten der Berufsbetreuerin

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen (hier: 92-jährige, kranke Erblasserin, nach dem unmittelbar vor Einrichtung der Betreuung eingetretenen Tod ihrer Tochter ohne Angehörige, testiert vor einem von der Betreuerin beauftragten Notar zwei Wochen nach Einrichtung der Betreuung zugunsten der Betreuerin).

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2024, Leitsatz – 6 W 175/23

Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.

BFH, Urteil vom 26.09.2023, Leitsatz – IX R 1322