§ 2227 BGB: Zum Fehlverhalten eines Testamentsvollstreckers

1. Handlungen, die ein Bevollmächtigter unter Ausnutzung der Generalvollmacht zur Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses vornimmt, können im Rahmen des § 2227 BGB berücksichtigt werden. Eine grobe Pflichtverletzung bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses ist nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil der Testamentsvollstrecker zugleich Generalbevollmächtigter ist.

2. Enthält eine Generalvollmacht Vorgaben zur Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung, muss die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Beurteilung möglicher Entlassungsgründe des Testamentsvollstreckers mit einbezogen werden.

3. Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers können durch die Reklamation von haltlosen Forderungen oder pauschal abgerechneten unbegründet hohen Testamentsvollstreckerleistungen erfolgen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2022, Leitsatz – 3 Wx 71/22

Zum Erstattungsanspruch für Beerdigungskosten gegen einen Miterben, der Sozialhilfeempfänger ist

1. Aufwendungen, die zur Beisetzung eines Verstorbenen für erforderlich gehalten werden können, sind im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig.

2. Der Kläger hat mit der Ausrichtung der Beerdigung ein eigenes und zugleich ein Geschäft seiner Schwester (auch fremdes Geschäft) geführt. Dass die Beklagte möglicherweise nicht einverstanden war, ist unerheblich, da die Bestattungspflicht eine öffentlich-rechtliche Pflicht ist. An der unverzüglich (§ 37 BestattG BW) erfolgenden Bestattung des Verstorbenen bestand ein dringendes öffentliches Interesse.

LG Heilbronn, Urteil vom 16.01.2023, Leitsatz – Ad 7 S 1/22

Kostentragung für notarielles Nachlassverzeichnis bei möglicherweise dürftigem Nachlass

1. Die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last; etwas anderes – also Kostentagungspflicht des Auskunftsberechtigten – gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses, wobei den Nachweis der Dürftigkeit hierbei der Erbe zu führen hat.

2. Dieser Dürftigkeitsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Auskunftspflichtige zum Nachlass zählende (Darlehens-) Rückzahlungsansprüche darlegt und es dem Erben nicht gelingt, deren Erfüllung darzulegen und zu beweisen.

OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2023, Leitsatz – 12 U 2099/21

Beginn des Fristenlaufs bei Pflichtteilsergänzung bei Wohnrecht, Pflegeverpflichtung und Rückübertragungsvorbehalt

1. Eine für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche und den Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB auslösende Schenkung liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine unentgeltliche Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts des Erblassers bzw. – im Falle seines Erstversterbens – seiner Ehefrau mit jeweiliger Pflegeverpflichtung und einer durch einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung des Erwerbers erfolgt, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers bzw. im Falle seines Erstversterbens bis zum Tode der Ehefrau nicht zu veräußern oder zu belasten.

2. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist es unerheblich, dass sich das Wohnrecht lediglich auf ca. 80% der Nutzfläche des Wohngebäudes bezog; ohne Bedeutung ist auch, ob der Erblasser das ihm eingeräumte Wohnrecht tatsächlich in Anspruch nahm.

OLG Naumburg, Urteil vom 04.08.2022 – 2 U 162/21

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden bei falscher Schreibweise des eigenen Vornamens

1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (hier: der Vollmacht) selbstständig zu prüfen. Dabei hat es vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit Volljähriger auszugehen. Ergeben sich jedoch auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dem durch Zwischenverfügung nachzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, die Zweifel etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auszuräumen. An die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das Grundbuchamt nicht gebunden.

2. Hat der Erklärende bei der Unterschrift unter die Urkunde seinen Vornamen nicht fehlerfrei geschrieben und dies entweder nicht bemerkt oder trotz eines Bemerkens so hingenommen, kann dies Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Schreibfehler im Sinne einer motorischen Fehlleistung handelt, sondern um eine falsche Reihenfolge der Buchstaben. Selbst wenn man ein Vertauschen der Buchstaben beim eigenen Vornamen noch für nachvollziehbar hielte, ist die Tatsache, dass der Fehler nicht korrigiert wurde, nur noch schwerlich zu erklären. Jedenfalls begründet dies einen so erheblichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, dass nicht mehr vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2023 – 2 Wx 64/22

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zugunsten „unserer Patenkinder“

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind.

2. Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden waren.

OLG München, Beschluss vom 30.01.2024, Leitsatz – 33 Wx 191/23

Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung: Übertragbarkeit von Kommanditanteilen unter Lebenden und von Todes wegen

1. Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO betrifft insbesondere die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Übergangs von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften beim Tod eines Gesellschafters. Die Frage, ob eine Person einen Kommanditanteil erbt oder dieser vielmehr den vorhandenen Kommanditisten anteilig anwächst, ist eine „Frage des Gesellschaftsrechts“, welche vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist.

2. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob eine grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des Einantwortungsbeschlusses in Deutschland dem vorliegenden Verfahren entgegenstände. Der Beschluss hätte nicht die rechtsverbindliche Erbberufung betreffend den Kommanditanteil zur Folge. Denn die Einantwortung regelt nur die Gestaltung des Erberwerbs, nicht aber eine rechtskräftige Feststellung der Erbberufung.

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023, Leitsatz – 8 U 41/22

Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten der Berufsbetreuerin

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen (hier: 92-jährige, kranke Erblasserin, nach dem unmittelbar vor Einrichtung der Betreuung eingetretenen Tod ihrer Tochter ohne Angehörige, testiert vor einem von der Betreuerin beauftragten Notar zwei Wochen nach Einrichtung der Betreuung zugunsten der Betreuerin).

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2024, Leitsatz – 6 W 175/23

Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.

BFH, Urteil vom 26.09.2023, Leitsatz – IX R 1322

Zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 2287 BGB innerhalb der Anfechtungsfrist

1. Ist der Erblasser berechtigt, den Erbvertrag oder ein für ihn bindend gewordenes Testament anzufechten, kann der Erbe keinen Anspruch gem. § 2287 BGB geltend machen, wenn der Erblasser zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist Schenkungen vornimmt, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

2. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gem. § 2287 Abs. 1 BGB ist, dass der Erblasser die unentgeltliche Verfügung in der Absicht vorgenommen hat, den durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben zu benachteiligen. Eine solche Benachteiligungsabsicht ist zu verneinen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2023, Leitsatz – 10 U 28/22

Keine nach § 64 SGB X gebührenfreie Erteilung des Erbscheins, wenn dieser nicht ausschließlich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung dient

Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist.

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2023, Leitsatz – 2 W 53/23

§ 2227 BGB: Zeitliche Grenzen für die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch einen Testamentsvollstrecker

1. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles.

2. Zwar ist der Testamentsvollstrecker gem. § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Das bedeutet indes nicht, dass das Nachlassverzeichnis innerhalb weniger Wochen nach Amtsübernahme vorliegen muss. Die dem Testamentsvollstrecker zuzubilligende Zeitspanne hängt von den konkreten Umständen des Falls, insbesondere vom Umfang und von der Komplexität des Sachverhalts sowie den vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlassmasse, ab und im Einzelfall kann selbst ein Zeitraum von zwei Jahren unbedenklich sein.

3. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen nicht als solche und ohne Weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung sind, stellen sie einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung dar. In allen anderen Fällen begründen sie nur die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen.

AG Duisburg, Beschluss vom 04.04.2022, Leitsatz -12 VI 246/21

Zur Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einer Pflichtteilsstufenklage eines Antrags auf Wertermittlung einer lebzeitig veräußerten Immobilie

1. Ein Antrag auf Wertermittlung einer lebzeitig veräußerten Immobilie im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn er keine Angabe enthält, zu welchem Stichtag die Wertermittlung begehrt wird.

2. Über die Stufenklage ist durch Endurteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn dem Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 1 BGB mangels schlüssiger und substantiiert Darlegung, dass eine (gemischte) Schenkung der Immobilie vorlag, die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.

3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 286 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens, in welchem dieser zur Auszahlung des unstreitigen Pflichtteils auffordert, nicht in Verzug befand.

LG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2023, Leitsatz – 7- O 448/21

Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

1. Einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten trotz grundsätzlich bindend gewordener Einsetzung des Abkömmlings als Vollerbe die zur Einrichtung eines sog. Behindertentestaments erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) in die Rechtsstellung des Schlusserben gestattet sein sollen.

2. Zur Auslegung der Klausel eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, wonach Teile des Immobilienvermögens eines der Ehegatten nicht von dem Testament umfasst sein sollen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2023, Leitsatz – 21 W 69/23

Zu den Voraussetzungen eines Widerspruchs im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB

1. Ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, d.h. abschließend und umfassend, neu geregelt hat.

2. Im Erbscheinerteilungsverfahren gehen verbleibende Zweifel zulasten desjenigen, der einen Widerspruch zwischen dem früheren und einem späteren Testament geltend macht.

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein späteres Testament die Erbfolge vollständig und abschließend neu regelt, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, die Aufschluss über den Testierwillen des Erblassers geben können. Neben dem Wort der zur Beurteilung stehenden testamentarischen Verfügung ist auch der Inhalt früherer Testamente sowie eine dort erkennbare Übung des Erblassers, vollständige Testamente zu errichten, die allenfalls durch Streichungen oder Ergänzungen geändert werden, zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2023, Leitsatz – I-3 Wx 189/23