Der gesetzliche Güterstand einer Ehe ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft. Die Regeln der Zugewinngemeinschaft treten immer ein, wenn die Eheleute oder Lebenspartner keine abweichende Vereinbarung durch Ehevertrag geschlossen haben.
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Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Regelfall. Wenn die Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daran, dass jeder Ehegatte weiterhin Inhaber seines Vermögens bleibt, ändert sich dadurch nichts.
Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, haben die Eheleute die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (Zugewinn) auszugleichen.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten sind eine Erbrechtliche und eine güterrechtliche Lösung möglich.
Als erbrechtliche Lösung sieht das Gesetz einen pauschalen Zugewinn in Höhe von einem Viertel zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten. Die güterrechtliche Lösung ist möglich, wenn die Ehe durch den Tod endet und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird. Dass wäre möglich, wenn der Überlebende durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde oder kein Vermächtnis erhält oder die Erbschaft ausschlägt. Eine Ausschlagung ist vor allem dann überlegenswert, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.
Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, findet nach Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft kein Ausgleich zwischen den Vermögen der Eheleute statt.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung führt zu einer anderen Berechnung der Erbquoten im gesetzlichen Ehegattenerbrecht.
Güterrechtliche Lösung
Der Begriff der güterrechtlichen Lösung wird in Abgrenzung zur erbrechtlichen Lösung im Ehegattenerbrecht verstanden. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, sieht die erbrechtliche Lösung einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels vor, das dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten hinzugerechnet wird.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbquote erhalten. Die güterrechtliche Lösung tritt ein, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und auch kein Vermächtnis erhält oder wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Eine Ausschlagung ist vor allem dann überlegenswert, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte und der Überlebende selbst nur einen geringen Zugewinn erzielte.
Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen des einen Ehegatten oder Lebenspartners verschmilzt danach mit dem des anderen zum sogenannten Gesamtgut. Darüber hinaus verbleibt jedem Ehegatten noch Vorbehaltsgut und Sondergut.
Güterrecht – Güterstand
Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften (in Deutschland Lebenspartnerschaften) die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind.
Ganz grundsätzlich ist jede Person Inhaberin ihres eigenen Vermögens. In Deutschland regeln die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, wie sich das Vermögen einer Person zum Vermögen des Ehegatten oder Lebenspartners während für die Zeit der Ehe verhält.
Ohne Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Erbrechtliche Lösung
Der Begriff der erbrechtlichen Lösung wird in Abgrenzung zur güterrechtlichen Lösung im Ehegattenerbrecht verstanden. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet und lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sieht die erbrechtliche Lösung einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels vor, dass dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten hinzugerechnet wird. Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbquote erhalten.
Kleiner Pflichtteil
Ein Ehegatte kann den sog. kleinen Pflichtteil als güterrechtliche Lösung verlangen, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endete. Überlegenswert ist dieser Weg vor allem dann, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.
Lebten Eheleute im gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft, sieht das Gesetz eine erbrechtliche Lösung und eine güterrechtliche Lösung für die Berechnung der Vermögensnachfolge durch den Ehegatten vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten.
Der kleine Pflichtteil kann verlangt werden, wenn die Ehe durch den Tod endete und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und auch kein Vermächtnis erhält. Der überlebende Ehegatte wird nicht Erbe, wenn er enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt.