Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen des einen Ehegatten oder Lebenspartners verschmilzt danach mit dem des anderen zum sogenannten Gesamtgut. Darüber hinaus verbleibt jedem Ehegatten noch Vorbehaltsgut und Sondergut.

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