Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist „Eigentümer“ im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und haftet als Gesamtschuldner für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.
BVerwG, Urteil vom 10 .09 .2015 – 4 C 3.14
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist „Eigentümer“ im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und haftet als Gesamtschuldner für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.
BVerwG, Urteil vom 10 .09 .2015 – 4 C 3.14
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Die nach § 2079 Satz 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge; einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.12.2015 – 3 Wx 108/15
§ 2079 Satz 1 und 2 BGB
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis zu decken, so kann der Erbe die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern. Er ist gemäß § 2314 Abs. 2 BGB nicht dazu verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis auf eigene Kosten in Auftrag zu geben.
LG Amberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 12 O 297/15