Gesamtschuldnerische Haftung eines Miterben für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist „Eigentümer“ im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und haftet als Gesamtschuldner für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.

BVerwG, Urteil vom 10 .09 .2015 – 4 C 3.14
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB