Pflichtteilsentziehung, Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis und Wertermittlung, Zurückbehaltungsrecht bei Auskunftsansprüchen

1. Die Formulierung in einem Testament, ein enterbter Abkömmling habe „seinen gesamten Erbteil bereits genommen“, kann nicht ohne Weiteres als Entziehung des Pflichtteils ausgelegt werden.

2. Fotos von Nachlassgegenständen sind nicht geeignet, das gem. §§ 2314, 260 BGB geschuldete Bestandsverzeichnis zu ersetzen.

3. Eine den Anforderungen des § 2314 Abs.1 5.2 BGB genügende Begutachtung setzt voraus, dass der Sachverständige das zu bewertende Grundstück selbst in Augenschein nimmt und sich nicht auf Angaben des Erben verlässt.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht ist durch die besondere Natur des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen, selbst wenn der Gegenanspruch ebenfalls auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2020 – I-7 U 62/19
§§ 273, 2314, 2333, 2336 BGB

Zur Berechtigung auf Auszahlung eines Sterbegeldes gem. § 64 SGB VII

Der Anspruch auf Sterbegeld eines Hinterbliebenen gem. § 64 Abs. 1 SGB VII besteht ausschließlich dann, wenn dieser auch die Bestattungskosten trägt, § 64 Abs. 3 SGB 7. Die Kostentragung entsprechend § 64 Abs. 3 SGB 7 erfordert, dass der Hinterbliebene als Auftraggeber der Bestattung nicht nur schuldrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, sondern auch gesetzlich und diese Kosten dann auch tatsächlich trägt. § 64 Abs. 4 SGB 7 ist erst dann anwendbar, wenn kein Hinterbliebener entsprechend § 64 Abs. 1 SGB 7 vorhanden ist oder die dort genannten Personen die Bestattungskosten gem. § 64 Abs. 3 SGB 7 nicht getragen haben.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2019— L 9 U 79/17

Behindertentestament und Testamentsvollstreckung: zur Anlage des Vermögens

Der Testamentsvollstrecker ist auch im Rahmen eines so genannten Behindertentestamentes nicht zur Wahl der sichersten Anlageform, d. h. der mündelsicheren Anlage, verpflichtet. Er hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Anlageform zu wählen, die den Anordnungen des Erblassers gerecht wird. Im Rahmen eines so genannten Behindertentestamentes muss er hierbei jedenfalls die Anlageform wählen, die nicht zu einer (konkludenten) Freigabe des Vermögens und damit zum Zugriff des Sozialhilfeträgers führt.

LG Heidelberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 — 4 0 131/18

Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Macht der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen einer Stufenklage einen Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses geltend, so ist grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlageeines notariellen Nachlassverzeichnisses gehemmt.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – IV ZR 313/17

Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage

1. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist objektiv willkürlich und damit ausnahmsweise nicht bindend, wenn er nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 15.2 GG) erlassen worden ist und auch im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

2. Der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage bestimmt sich allein nach dem Wert des Zahlungsantrags der dritten Stufe, weil die mit der ersten und zweiten Stufe verfolgten Ansprüche lediglich vorbereitenden Charakter haben und mit dem Leistungsantrag der dritten Stufe wirtschaftlich identisch sind (Entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2001 — 1 AR 44/01, MDR 2002, 536).

KG Berlin, Beschl. v. 25.4.2019 — 2 AR 12/19
Art. 101 Abs. 15.1GG; §§ 5, 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO

Zu den Voraussetzungen des Nachweises von Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments im Erbscheinsverfahren

1. Grundsätzlich ist der Nachweis von Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln möglich, wobei ein strenger Maßstab gilt.

2 Hat derjenige, welcher sein Erbrecht aus dem nicht mehr vorhandenen Testament herleitet, dieses selbst vernichtet, sind an den Nachweis nochmals erhöhte Anforderungen zu stellen.

OLG Frankfurt/ M, Beschluss vom 27.12.2018 — 20 W 250/17
§§ 2231, 2247, 2267 BGB; § 352 FamFG; § 444 ZPO

Hinreichende Konkretisierung einer Patientenverfügung

1. Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmendurch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748).

2. Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.

3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 — XII ZB 107/18
§§ 1901 a Abs. 1, 1904 Abs. 2,3 und 4 BGB

Digitaler Nachlass

Das Landgericht Münster entschied, dass der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin vorgehaltenen Inhalten zu gewähren ist.

LG Münster, Versäumnisurteil vom 16.04.2019 – 14 O 565/18
§ 1922 BGB

Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung als Nachlassverbindlichkeit

Die Zahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs wegen beeinträchtigender Schenkung leistet, wird zur Erhaltung des Erwerbes geleistet und kann damit als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von der
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

FG Münster, Urteil vom 14.02.2019 – 3 K 1237/17 Erb (Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig)
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.

BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 34/15
§ 1922 BGB; § 45 Abs. 1 AO; § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Wechselbezügliche Ersatzerbfolge aufgrund Vermutungsregeln?

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019 – 10 W 16/18
§§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs. 2, 2069 BGB

Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 – 16 U 129/16
§§ 2218, 2221 BGB

Gerichtsgebührenbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung im Erbscheinsverfahren

Eine als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch dann gemäß § 7 JKostG HE von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2018 – 21 W 101/18
§ 7 JKostG HE

Berechtigung eines Testamentsvollstreckers zur Antragstellung und Beschwerde im Erbscheinsverfahren

1. Der im Testament vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker ist nicht nur berechtigt, neben dem dort eingesetzten Erben im eigenen Namen einen Erbschein auf den Erben gestützt auf dieses Testament zu beantragen, sondern auch berechtigt, gegen die beabsichtige Erteilung eines ein anderes Erbrecht ausweisenden Erbscheins, Beschwerde zu führen; Letzteres selbst dann, wenn ein gegenläufiger Erbscheinsantrag zuvor zurückgewiesen worden ist und der Begünstigte hiergegen eine Beschwerde nicht eingelegt hat.

2. Ein Erbschein kann auf der Basis der allein noch vorhandenen Kopie eines Testaments des Erblassers erteilt werden, wenn feststeht, dass derselben ein wirksames Testament mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zugrunde liegt, insbesondere der Erblasser (hier objektiviert durch Zeugen sowie einen zulässigerweise vom Senat selbst vorgenommenen Handschriftenvergleich) das Original des Testaments eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.

3. Zu den (hier vom Senat nicht für gegeben erachteten) Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments seitens des Erblassers durch Vernichtung der Testamentsurkunde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018 – 1-3 Wx 98/17
§ 59 Abs. 1 FamFG; §§ 2247 Abs. 1, 2255 BGB

Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen durch Miterben

Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen im Sinne von § 2038 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 745 Absatz 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werden muss.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 – 19 U 83/18
§§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2 S. 1 BGB