Dreißigster § 1969 BGB

Als Dreißigster wird die Verpflichtung des Erben verstanden, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

Ausschlagung §§ 1942 ff BGB

Die Ausschlagung ist in den §§1942 ff BGB geregelt.
Bei der Ausschlagung eines Erbes handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder befand sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland, gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Monaten. Verstreicht die Ausschlagungsfrist, gilt das Erbe als angenommen.

Unter bestimmten Umständen kann durch Anfechtung der Ausschlagung die Wirkung der Annahme der Erbschaft wieder hergestellt werden.

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Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Die Dürftigkeitseinrede des Erben ist in §1990 BGB geregelt. Danach kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Mit der Dürftigkeitseinrede schützt der Erbe sein eigenes Vermögen. Für Schulden des Erblassers oder des Nachlasses haftet danach allein das Erbe.

Teilungsanordnung § 2048 BGB

Eine Teilungsanordnung ist die Bestimmung eines Erblassers für die Auseinandersetzung des Nachlasses. D.h. er kann einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen. Der Erblasser kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. (§ 2048 BGB)
Die Teilungsanordnung ist abzugrenzen von der „Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen“. Liegt eine Teilungsanordnung vor, muss teilweise noch zwischen echter und überquotaler Teilungsanordnung unterschieden werden.