Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung § 1954 BGB

Bereut ein Erbe die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, kann er seine Erklärung möglicherweise anfechten. Nach § 1954 BGB dauert die Anfechtungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. ab Ende der Zwangslage bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Wichtigster Anfechtungsgrund ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, wie beispielsweise die Überschuldung des Nachlasses, die erst nach der Annahme bekannt wird.

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