Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Die Dürftigkeitseinrede des Erben ist in §1990 BGB geregelt. Danach kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Mit der Dürftigkeitseinrede schützt der Erbe sein eigenes Vermögen. Für Schulden des Erblassers oder des Nachlasses haftet danach allein das Erbe.

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