Ausschlagung §§ 1942 ff BGB

Die Ausschlagung ist in den §§1942 ff BGB geregelt.
Bei der Ausschlagung eines Erbes handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder befand sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland, gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Monaten. Verstreicht die Ausschlagungsfrist, gilt das Erbe als angenommen.

Unter bestimmten Umständen kann durch Anfechtung der Ausschlagung die Wirkung der Annahme der Erbschaft wieder hergestellt werden.

Mehr zur Ausschlagung.

Dieser Eintrag wurde von veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen zum Permalink.