Eigenhändiges Testament – Abschlussfunktion der Unterschrift

Die formellen Anforderungen an ein Testament sind hoch. Fehler bei der Errichtung können ein Testament unwirksam machen. Die Vorstellungen des Erblassers über sein Erbe und den Pflichtteil wären dann nicht umsetzbar.

Über die Unwirksamkeit eines Berliner Testaments durch nachträgliche Ergänzungen und Fehler beim Berliner Testament hatten wir ebenso berichtet wie über ein unwirksames Testament durch Pfeildiagramm.

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Unterschrift unter ein Testament zu richten sind.
Für ein hand- bzw. privatschriftliches Testament ist die eigenhändige Unterschrift nach §2247 BGB unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung.
Im vorliegenden Fall verfasste ein Erblasser ein Schriftstück, dass er von Anfang bis Ende per Hand schrieb. Es trug die Überschrift „Mein Testament“. Die Unterschrift fehlte.
Er verfasste ein weiteres Schriftstück, das mit Maschine geschrieben war. Der Text enthielt Lücken, die der Erblasser handschriftlich ausfüllte. Das Schreiben wurde vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben.

Jedes dieser Schreiben erfüllte für sich nicht die formellen Anforderungen für ein wirksames Testament.
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein wirksames Testament auch nicht dadurch entstanden ist, dass beide Schreiben aneinandergeheftet waren. Eine einheitliche Urkunde hätte nur dadurch entstehen können, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit gebildet hätte und durch Unterschrift abgeschlossen worden wäre. Eine solche Einheit hätte durch Nummerierung oder einen fortlaufenden Text entstehen können. Eine rein tatsächlich Verbindung einzelner Blätter genügt aber nicht, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014, – 2 Wx 299/13 –