Ein handschriftliches Testament, das aus der Kombination eines Pfeildiagramms und Worten bestand, ist unwirksam, wenn die Worte für sich allein genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen.
Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Ein Pfeildiagramm genügt diesem Schriftformerfordernis nicht.
Die Schriftform soll den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit seines Willens nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellt. Eine Überprüfung der Echtheit, insbesondere einer nachträglichen Abänderung, kann bei Pfeilverbindungen nicht erfolgen, weil ihr die individuellen Züge fehlen, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist.
Sinn und Zweck der Schriftform ist darüber hinaus ein gesteigerter Überlegungs- und Übereilungsschutz gegenüber einer mündlichen Erklärung oder der einfachen Schriftform. Auch diese Schutzfunktion kann ein Testament durch Pfeildiagramm nicht wahren, weil aus einer zeichnerischen (anders als bei einer schriftlichen) Testamentserrichtung nicht hervorgeht, ob sich der Erblasser mit der tatsächlichen Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung und den denkbaren Regelungen ausreichend befasst hat.
OLG Frankfurt. Beschluss vom 11. Februar 2013 – 20 W 542/11 –