Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an eine bestimmte dritte Person fällt.
Bei der Gestaltung sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, das Berliner Testamente, die ohne juristische Beratung errichtet wurden, nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte berücksichtigten oder einer nachträglichen rechtlichen Überprüfungen nicht standhalten. Solche Testamente führen zu Ergebnissen, die von den Verfügenden nicht gewollt waren. Es gibt aus rechtlicher Sicht auch keine Grundlage dafür, Berliner Testamenten einen „üblichen“ Regelungsinhalt zu unterstellen.
Das OLG München entschied beispielsweise, dass ein gemeinschaftliches Testament, das keine Regelungen für den Tod des Erstversterbenden enthält, nicht dahin auszulegen ist, dass einzelne gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Konkret hatten Eheleute eine Verfügung getroffen, nach der ihre gemeinsame Tochter nach dem Tod beider über das gesamte Vermögen verfügen sollte. Als der Ehemann zuerst verstarb, verlangte dessen nichtehelicher Sohn seinen gesetzlichen Erbteil. Nachdem er in der ersten Instanz unterlag, sprach ihm die zweite Instanz das Erbrecht zu. In der Verfügung der Eheleute war ausschließlich der Fall geregelt, dass beide versterben. Daraus konnte nicht hergeleitet werden, dass nach dem Tod des Ersten die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werde.
OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2012, – 31 Wx 434/12 –