Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird durch einen Notar aufgesetzt, nachdem der Erblasser ihm seine letztwillige Verfügung mündlich diktiert oder ihm eine Schrift überreicht hat, von der der Erblasser glaubhaft macht, dass darin sein Wille aufgezeichnet ist. (mehr dazu)

Schenkung zu Lebzeiten

Von einer Schenkung zu Lebzeiten wird in Abgrenzung zur Verfügung von Todes wegen gesprochen. Die Übertragung einer Sache oder eines Rechts erfolgt unentgeltlich.
Beides sind Gestaltungsmittel der Nachlassplanung, die sich darin unterscheiden, ob die Wirkung vor oder nach dem Versterben eintritt.

Geschiedenentestament

Grundsätzlich trennen sich mit der Scheidung auch die erbrechtlichen Verbindungen der Eheleute. Über die gemeinsamen Kinder kann es aber geschehen, dass der eine trotzdem am Vermögen des anderen Teil hat. Diese Möglichkeit kann mit einem Geschiedenentestament ausgeschlossen werden.

Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dafür müssen dessen Eltern beim Errichten einer letztwilligen Verfügung beispielsweise Reglungen zur Vor- und Nacherbschaft formulieren. Ein Behindertentestament kann damit so gestaltet werden, dass es dem behinderten Kind neben den Sozialhilfeleistungen laufende Einnahmen verschafft, wobei zugleich der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindert wird. (§ 138 BGB, § 1937 BGB)

Gemeinschaftliche Testamente

Ein gemeinschaftliches Testament ist eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen, die Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten können. Das Berliner Testament ist eine Gestaltungsform des gemeinschaftlichen Testamentes.
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet eine besondere Bindungswirkung hinsichtlich der sog. wechselbezüglichen Verfügungen, die zu Lebzeiten beider Beteiligter nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden können. Ohne Mitwirkung bleibt dem Anderen nur der Widerruf des Testaments.
Nach dem Tod eines Beteiligten kann der überlebende Ehegatte nicht mehr widerrufen. Wenn nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Bindungswirkung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann er sich davon nur durch Ausschlagung lösen.

Testament

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser im rechtlichen Rahmen seiner Testierfähigkeit beispielsweise einen Erben bestimmt oder eine Enterbung ausspricht, ein Vermächtnis, eine Auflage oder einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Dem notariellen Testament wird gegenüber dem eigenhändigen Testament die höhere Rechtssicherheit zugesprochen.

Alleintestament

Als Alleintestament bezeichnet man die letztwillige Verfügung einer Person, mit der sie als Erblasser über ihr eigenes Vermögen verfügt. Die Bezeichnung findet in Abgrenzung zu gemeinschaftlichen Testamenten/ Berliner Testamenten statt, die von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden können.