Öffentliches notarielles Testament §2232 BGB

Ein öffentliches Testament wird durch einen Notar aufgesetzt, nachdem der Erblasser ihm seine letztwillige Verfügung mündlich diktiert oder ihm eine Schrift überreicht hat, von der der Erblasser glaubhaft macht, dass darin sein Wille aufgezeichnet ist. Wenn das Schriftstück in verschlossenem Zustand überreicht wird, kann der Notar den Erblasser über dessen Inhalt befragen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist von der Übergabe eines verschlossenen Schriftstücks abzuraten, da somit der Vorteil des öffentlichen Testaments – die notarielle Prüfung auf eindeutige und rechtsichere Formulierung des Selben – unterlaufen wird.
Durch die notarielle Prüfungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers und die unmissverständliche, rechtssichere Formulierung der letztwilligen Verfügung wird eine eventuelle spätere Anfechtung erheblich erschwert. Auch der mögliche Vorwurf der Fälschung des Testaments kann hier nicht erhoben werden.