Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich nicht nach der Annahme der Erbschaft durch den letzten Miterben, sondern nach der Annahme durch den Miterben, der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen wird. Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach §211 Abs. 1 BGB gestaltet sich nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2013, -15 U 92/12-
(Die Revision gegen diese Entscheidung wird vom BGH zum Aktenzeichen IV ZR 348/13 geführt.
Urteil am 4. Juni 2014)

Schonvermögen beim Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dazu ist das Testament so zu gestalten, dass das Schonvermögen des Kindes nicht überschritten wird. Durch Vorerbschaft, Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung wird dem Kind die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Seine Gläubiger, zu denen auch die Sozialkassen gehören, haben keine Möglichkeit in den Nachlass zu vollstrecken, der dem Kind noch nicht zur Verfügung steht. Weiterlesen