Pflichtteil

Der Pflichtteil stellt einen besonderen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar.
Rechtsanwalt Wolf berät Erblasser und Erben, Ansprüche zu vermeiden und vertritt Berechtigte, ihren Pflichtteil durchzusetzen. Für beide Seiten empfiehlt sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt Erbrecht. So stellen Sie sicher, dass Auskünfte richtig erteilt, das Nachlassverzeichnis richtig erstellt und die Ansprüche auf den Pflichtteil richtig berechnet werden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist naturgemäß höchst umstritten. Auf der einen Seite gibt es die Erblasser und Erben, die so weit wie möglich verhindern wollen, dass einem (unerwünschten) Berechtigten der Pflichtteil aus dem Nachlass zufließt. Auf der anderen Seite stehen die Pflichtteilsberechtigten, denen von Gesetzes wegen ein Pflichtteil am Nachlass zusteht und die eine entsprechende Auszahlung verlangen dürfen.

Warum benötigt man einen Rechtsanwalt Erbrecht für seinen Pflichtteil?

Für beide Seiten ist es erforderlich, den Umfang des Pflichtteils zu kennen.
Erblasser und Erben müssen wissen, wer Pflichtteilsansprüche besitzt, um zu berücksichtigen, wer in welcher Form und in welcher Höhe am Nachlass teilhaben kann. Häufig steht die absolut legitime Frage im Raum, ob und wie einem Berechtigten der Pflichtteil rechtlich entzogen oder beschränkt werden kann.
Wer Erbe ist, könnte außerdem Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil besitzen.
Pflichtteilsberechtigte können sich auf den Pflichtteil berufen, wenn sie nach dem Willen des Erblassers zu gering oder gar nicht am Nachlass teilhaben sollen. Für sie kommt es in der Praxis darauf an, ihre Forderungen zu ermitteln, zu berechnen und durchzusetzen. Denn es nutzt ihnen wenig, nur den rechtlichen Umfang ihrer Ansprüche zu kennen. Sie müssen den tatsächlichen Wert des Nachlasses erfahren, um den Pflichtteil richtig berechnen und durchsetzen zu können. Wir prüfen für Sie außerdem, ob Ansprüche auf eine Pflichtteilsergänzung bestehen.

Was ist der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht. Er ist vererblich und übertragbar. Der Berechtigte erhält nicht die Stellung eines Erben. Er tritt nicht die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an. Der Pflichtteilsberechtigte kann deshalb nicht über den Nachlass verfügen oder einzelne Nachlassgegenstände herausverlangen, sondern muss den Wert des Nachlasses ermitteln und daraus seinen Zahlungsanspruch berechnen.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil? – Pflichtteilsberechtigte

Grundsätzlich darf ein Erblasser frei bestimmen, wer ihn beerben soll. D.h er darf frei vererben, aber auch enterben. Seine Testierfreiheit wird nur durch die Ansprüche auf den Pflichtteil eines sehr kleinen Personenkreises eingeschränkt. Dieser Personenkreis ist in §2303 BGB definiert und umfasst den überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder sowie die Eltern. Aus diesem Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt, wer ohne die Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden wäre.
Beispielsweise hinterlässt der Erblasser seine Eltern aber auch eine Ehefrau und ein Kind. Ohne Testament würden das Kind und die Ehefrau gesetzliche Erben werden. Wegen des Kindes werden die Eltern des Erblassers nicht gesetzliche Erben und hätten deshalb keine Pflichtteilsansprüche.

Wie hoch ist der Pflichtteil? – Pflichtteilsquote

Die Höhe des Pflichtteils beträgt jeweils die Hälfte des Wertes, den der Berechtigte als gesetzlichen Erbteil erhalten hätte. Beim Pflichtteil von Eheleuten ist deshalb der Güterstand wichtig und zwischen dem Erbteil und Ansprüchen auf Zugewinnausgleich zu unterscheiden.
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
Haben beispielsweise Eheleute (ohne Ehevertrag) mit zwei Kindern ein Berliner Testament errichtet, nach dem der andere Ehegatte Vollerbe wird und die Kinder erst nach dem Letztversterbenden erben, hätten beide Kinder bereits nach dem Erstversterbenden jeweils Anspruch auf einen Pflichtteil mit einer Quote von einem Achtel. Denn ohne Ehevertrag würde der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ein halb und der der Kinder jeweils ein Viertel betragen. Die Hälfte davon beträgt pro Kind ein Achtel. In Höhe dieses Anteils könnte das Kind sofort eine Geldzahlung vom überlebenden Ehegatten als Pflichtteil verlangt werden.

Lässt sich der Pflichtteil vermeiden?

Der Pflichtanteil ist gesetzlich geschützt. Den Anspruch auf den Pflichtteil kann man also nicht vermeiden. Allerdings hängt die Höhe des Anspruchs auf den Pflichtteil davon ab, mit welcher Quote der Berechtigte zum Zuge kommt und wie hoch der Nachlasswert ist.
Ist der Erblasser verheiratet, ist die Quote des Pflichtteils nach dem Ehegattenerbrecht durch den Güterstand der Ehe beeinflusst. Aus dem Güterstand ergeben sich Möglichkeiten, dem Ehegatten ggf zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen, ohne dass die Übertragung als Schenkung im Sinne der Schenkungsteuer oder eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anzurechnen wäre. Besonders bei einem Pflichtteil nichtehelicher Kinder sind diese Optionen zu prüfen.

Ab wann ist der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt?

Über den Anspruch auf den Pflichtteil tritt die Verjährung grundsätzlich nach drei Jahren mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Verjährung bedeutet nicht, dass der Pflichtteil nicht mehr gefordert werden darf. Außerdem muss stets im Einzelfall geprüft werden, ab wann die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist vorlagen und ob die Verjährung des Pflichtteilsrechts möglicherweise gehemmt war.

Haben Sie Fragen zum Pflichtteil? Rechtsanwalt Wolf steht Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung.