Ablaufhemmung in Nachlassfällen §211 BGB

Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen beträgt sechs Monate. Ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, verjährt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

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