Zur Frage der nachträglichen Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren

1. Eine Kostenentscheidung ist gem. § 82 FamFG in der Endentscheidung zu treffen. Im streitigen Erbscheinsverfahren ist dies der Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 2 FamFG.

2. Enthält eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet.

3. Die Abänderung einer solchermaßen getroffenen Kostenentscheidung kann nur noch im Wege der fristgebundenen Beschwerde gem. § 58 FamFG verfolgt werden.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2025, Leitsatz – 10 W 20/25

Die Wirkung einer Katastrophenklausel auf den Schlusserbfall

Setzen Eheleute sich einander gegenseitig zu alleinigen Erben sowie weiter verschiedene Verwandte als Erben ein, „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“, kann der in der letztgenannten Bestimmung zum Ausdruck kommende Erblasserwille im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2024, Leitsatz – 8 W 80/23

Zur Frage der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.

2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.

BGH, Urteil vom 12.03.2025, Leitsatz – IV ZR 88/24

Zur Frage des lebzeitigen Eigeninteresses bei Erlassverträgen

1. Nach § 2286 BGB kann und darf ein Erblasser, der sich durch Erbvertrag auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, über sein Vermögen zu Lebzeiten trotz der eingegangenen Bindung frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbleibende Verfügungsrecht, genießt der Vertragserbe lediglich den Schutz des § 2287 BGB.

2. Die eigentliche Schranke des § 2287 BGB ist nicht das lebzeitige Eigeninteresse, sondern die zu treffende Feststellung, dass der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsfreiheit nicht missbraucht hat.

3. Zur Feststellung des Missbrauchs bedarf es einer umfassenden Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits.

4. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 2287 BGB erachtet der Senat die Umstände, dass einerseits die Erblasserin lediglich laufende Vermögenserträge der Erbmasse durch den Erlass entzogen hat und nicht einen feststehenden Vermögensbetrag sowie andererseits, dass die Erblasserin nach ihren eigenen Bekundungen nicht mehr auf die monatlichen Raten für ihren Lebensunterhalt angewiesen war, sie mit dem Erlass nicht nur ihrem Sohn, sondern auch ihren Enkeln in einer finanziellen Notlage helfen wollte, und dass der Beklagte die Erblasserin vermögensrechtlich und bürokratisch maßgeblich unterstützt hat, auch vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Klägerin als Vertragserbin, als insgesamt billigenswert.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2024, Leitsatz – 3 U 14/24

Zur Frage der Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments

1. Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber (hier: auf einem Briefumschlag) benannt werden soll. Das Schriftformerfordernis für eigenhändige Testamente stellt eine grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar, von der auch im Einzelfall nicht abgewichen werden kann.

2. Eine Verfügung von Todes wegen ist auch dann formunwirksam, wenn die Zuwendung dergestalt erfolgen soll, dass zur Person des Bedachten nur ein Symbol (hier: Pfeil) weist, denn bei Symbolen handelt es sich nicht um eine Schrift, die auf ihre Eigenhändigkeit hin untersucht werden könnte.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024, Leitsatz – 33 Wx 329/23

Zur Frage der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Die festgestellten Erben sind durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft die übrigen Erbteile betreffend nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt.

2. Der Umstand, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft die Erben in ihrer Gesamtheit trifft, stellt allein eine wirtschaftliche, nicht aber eine Beeinträchtigung rechtlich erheblicher Interessen dar.

OLG München, Beschluss vom 06.08.2024, Leitsatz – 33 Wx 104/24

Gewöhnlicher Aufenthalt bei Versterben eines Erblassers in ausländischem Pflegeheim

Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024, Leitsatz – 14 W 50/24 (Wx)

An einen Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen

1. An die Feststellung, der Erbe habe mit dem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, durch schlüssiges Verhalten einen Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart, sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Aus § 2307 Abs. 1 BGB ergibt sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten, sich bei Annahme des Vermächtnisses vorzubehalten, den Zusatzpflichtteil noch geltend zu machen.

OLG Celle, Urteil vom 29.07.2024, Leitsatz – 6 U 51/23

Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.

BFH, Urteil vom 28.02.2024, Leitsatz – II R 25/21

Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich der Notwendigkeit einer Zustimmung gem. § 1365 Abs. 1 BGB

Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 1365 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung.

OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2024, Leitsatz – 2 Wx 228/23

Zur Frage des Erbnachweises im Grundbuchverfahren

Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden in Verbindung mit einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.

Kammergericht, Beschluss vom 09.07.2024, Leitsatz – 1 W 27/24

Keine Unwirksamkeit eines vor Eheschließung oder Verlobung geschlossenen Erbvertrags aufgrund der späteren Scheidung

1. § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedenfalls dann nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser und der Bedachte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht verheiratet oder verlobt waren und auch kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Eheschließung vorliegt.

2. Die nichtehelichen Lebensgefährten unterlassen eine rechtliche Regelung ihrer Beziehung bewusst und verknüpfen daher in der Regel mit dem Ende ihrer Beziehung gerade keine Rechtsfolgen. Sie gehen daher auch nicht von einer „automatischen“ Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten ihres Lebensgefährten aus. Die Auslegungsregel kann deshalb auch nicht durch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zum allgemeinen Prinzip für letztwillige Zuwendungen an Partner einer eheähnlichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhoben werden.

BGH, Beschluss vom 22.05.2024, Leitsatz – IVZB 26/23

Kein Verweigerungsrecht des Notars bei verbleibenden Unklarheiten im notariellen Nachlassverzeichnis

1. Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.

2. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.

BGH, Beschluss vom 19.06.2024, Leitsatz – IV ZB 13/23