Anwachsung § 2094 BGB

Die Anwachsung ist unter §2094 BGB geregelt. Darunter versteht man die Erhöhung des Erbanteils eines Miterben dadurch, dass ein anderer Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Ein Erbe kann durch Ausschlagung, Abschichtungsvertrag, Erbverzicht oder Tod ausscheiden. Sein Anteil verteilt sich auf die übrigen Erben entsprechend ihrer Erbquote. Die Anwachsung kann durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden.

Abschichtung – Abschichtungsvereinbarung – Abschichtungsvertrag

Man spricht von Abschichtung, Abschichtungsvereinbarung oder  Abschichtungsvertrag, wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft untereinander eine Vereinbarung treffen, durch die ein Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. In der Regel erfolgt eine Zahlung an den ausscheidenden Erben.
Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben an.
Die Anwachsung erfolgt kraft Gesetzes und bedarf keiner notariellen Beurkundung. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann sich diese Form der Erbauseinandersetzung als besonders sinnvoll und kostengünstig erweisen. Denn die Anwachsung stellt keine Übertragung des Grundstücks dar. D.h. es fallen keine gesonderten Notarkosten für die Übertragung der Immobilie an.

Erbengemeinschaft § 2032 BGB

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben werden dann als Miterben bezeichnet. Der Nachlass ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen. (§ 2032 BGB)

Erbunwürdigkeit § 2339 BGB

Erbunwürdig ist jene Person, welche durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung geltend gemacht (§2340 BGB). Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt (§2341 BGB).
Die Anfechtung erfolgt durch eine Anfechtungsklage (§2342 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§2344 BGB).

Nichteheliche Kinder § 1924 BGB

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt und werden gesetzliche Erben ihrer Mütter und Väter. (§ 1924 BGB)

Das war allerdings nicht immer so. Lange Zeit ging das Gesetz davon aus, das zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Diese Annahme wirkt noch bis heute nach, denn vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind vom Nachlass des Vaters weiterhin ausgeschlossen, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eintrat.

Vermächtnisunwürdigkeit § 2345 BGB

Auf die Vermächtnisunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung (§2345 BGB). Erbunwürdig ist jene Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Bei Erbunwürdigkeit kann das Erbrecht des Erbunwürdigen von demjenigen angefochten werden, dem dessen Wegfall zustatten kommt.

Pflichtteilsunwürdigkeit § 2345 BGB

Auf die Pflichtteilsunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung (§2345 BGB). Erbunwürdig ist jene Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Bei Erbunwürdigkeit kann das Erbrecht des Erbunwürdigen von demjenigen angefochten werden, dem dessen Wegfall zustatten kommt.

Beerdigungskosten und Bestattungspflicht § 1968 BGB

Die Beerdigungskosten des Erblassers trägt der Erbe. (§ 1968 BGB)
Die Frage nach den Beerdigungskosten ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, wer für die Bestattung zu sorgen hat. Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. In Berlin lautet die Reihenfolge beispielsweise:

(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

  • 1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  • 2. die volljährigen Kinder,
  • 3. die Eltern,
  • 4. die volljährigen Geschwister,
  • 5. die volljährigen Enkelkinder,
  • 6. die Großeltern.

(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.

Miterbe §§ 2032 BGB

Wenn beim Anfall einer Erbschaft mehrere Erben vorhanden sind, werden diese als Miterben bezeichnet. Sie bilden die Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), wobei der Nachlass bis zur Teilung als gemeinschaftliches Vermögen zu betrachten ist. (§§ 2032 BGB)

Gesetzliche Erbfolge §§ 1924 – 1936 BGB

Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Anspruch des Erben richtet sich dann nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser und wird in sogenannten Ordnungen ausgedrückt. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Erben 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge des Erblassers und die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge des Erblassers. Lebende Erben der 1. Ordnung schließen Erben 2. Ordnung vom Erbe aus usf. (§§ 1924-1936 BGB)

Erbanspruch eines nichtehelichen Kindes § 1924 BGB

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt und werden gesetzliche Erben ihrer Mütter und Väter. (§ 1924 BGB)

Das war allerdings nicht immer so. Lange Zeit ging das Gesetz davon aus, das zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Diese Annahme wirkt noch bis heute nach, denn vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind vom Nachlass des Vaters weiterhin ausgeschlossen, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eintrat.