Erbengemeinschaft § 2032 BGB

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben werden dann als Miterben bezeichnet. Der Nachlass ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen. (§ 2032 BGB)

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