Nichteheliche Kinder § 1924 BGB

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt und werden gesetzliche Erben ihrer Mütter und Väter. (§ 1924 BGB)

Das war allerdings nicht immer so. Lange Zeit ging das Gesetz davon aus, das zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Diese Annahme wirkt noch bis heute nach, denn vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind vom Nachlass des Vaters weiterhin ausgeschlossen, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eintrat.

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