Erbunwürdigkeit § 2339 BGB

Erbunwürdig ist jene Person, welche durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung geltend gemacht (§2340 BGB). Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt (§2341 BGB).
Die Anfechtung erfolgt durch eine Anfechtungsklage (§2342 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§2344 BGB).

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