Miterbe §§ 2032 BGB

Wenn beim Anfall einer Erbschaft mehrere Erben vorhanden sind, werden diese als Miterben bezeichnet. Sie bilden die Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), wobei der Nachlass bis zur Teilung als gemeinschaftliches Vermögen zu betrachten ist. (§§ 2032 BGB)

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